Spekulationsfrist
Spekulationsfrist für Denkmalgeschützte Immobilien
Die Spekulationsfrist für Denkmalgeschützte Immobilien ist momentan auf zehn Jahre festgesetzt.
Um die Mieter*innen zu schützen, wurde die Zeit von früher zwei Jahren auf den Zeitraum von heute zehn Jahren festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Immobiliengewinn steuerfrei. Das ist nur ein Grund, warum Denkmalgeschützte Immobilien eine gute Anlageform sind.
Dies ist für Lebensversicherungen zum Beispiel nicht mehr der Fall. So waren Lebensversicherungen bis zum 01.01.2005 ebenfalls steuerfrei, müssen aber jetzt nach einem Zeitraum von zwölf Jahren versteuert werden. Ab diesem Zeitpunkt muss der/die Sparer*in auf die erzielte Ablaufleistung seiner Lebensversicherung Steuern bezahlen. Wenn Sie bereits vor dem Stichtag eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, betrifft Sie das natürlich nicht.
Dies zeigt aber auch ganz deutlich, dass Immobilien zur Vermietung eine deutlich attraktivere Anlageform sind als zum Beispiel eine Lebensversicherung. Eigenheimnutzer*innen können Sanierungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend machen. Kapitalanleger*innen nutzen beim Erwerb einer Denkmalgeschützten Immobilie einen, nach § 7h, § 7i Einkommenssteuergesetz (EStG.) ähnlichen Steuervorteil über 12 Jahre zuzüglich die Ausgaben (Werbungskosten) für Zinsen.
Der Kauf einer Immobilie und besser noch einer Denkmalgeschützten Immobilie gehört zu einer der ältesten Anlageformen und zugleich solidesten Kapitalanlagen.
Wenn Sie sich für den Kauf einer Denkmalgeschützten Immobilie entscheiden, gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Diese gilt aber nur, wenn der Hausbesitzer*in als Privatperson handelt und seine Immobilie auch privat nutzt. Ist dem nicht so, muss der Gewinn versteuert werden.
Die beste Möglichkeit ist daher, eine Denkmalgeschützte Immobilie zunächst zehn Jahre privat zu vermieten und erst nach dieser Frist zu verkaufen. Denn so entfallen die Steuern auf den erzielten Gewinn.
Der Fiskus sieht in Ihnen einen gewerblichen Verkäufer*in und verlangt Steuern auf den Gewinn, wenn Sie vor Ablauf der 10-Jahresfrist die sogenannte „Drei-Objekt-Grenze“ überschreiten (vgl. BFH 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291). Demnach ist die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums grundsätzlich gewerblich. Dies gilt also auch für Denkmalgeschützte Immobilien.
Wenn Sie einmal der Spekulationsfrist, das heißt während der ersten zehn Jahre verkaufen müssen, aber die Denkmalgeschützte Immobilie in den letzten zwei Jahren privat genutzt haben, ist die Veräußerung ebenfalls steuerfrei, da der Fiskus davon ausgeht, dass der Verkauf aus der Not heraus erfolgt.
Wer eine Denkmalgeschützte Immobilie kauft, sollte sich genau überlegen, ob er diese zum einen als Privatperson bewohnen will oder kann, zum anderen aber auch, ob er diese als Kapitalanleger*in über zehn Jahren hinweg halten kann. Denn wer nicht gewerblich Immobilien vertreibt, spart am meisten, wenn der die Denkmalgeschützte Immobilie über zehn Jahre hinweg behält.